Wie formuliert gleich § 883 Abs. 1 ZPO in prosaischer Schlichtheit? „Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.“ Das versteht jeder. Aber: Wie funktioniert das eigentlich, wenn es nicht um bewegliche Sachen, sondern um Forderungen geht? Die sind zwar - in der Diktion der ZPO - immerhin auch „beweglich“ nämlich „bewegliches Vermögen“. Aber: Wie nimmt man eine Forderung weg? Und wer tut das? Antworten hierauf findet man in den §§ 828 ff. ZPO, die weit weniger verständlich sind als § 883 Abs. 1 ZPO. Wie gut, dass Anna Henrichs und Richard Ademmer, beide Richter und AG-Leitende, sich in Fortsetzung unserer Reihe zum Zwangsvollstreckungsrecht dem „PfÜB“ widmen, dem Pfändung- und Überweisungsbeschluss. Dessen Voraussetzungen und Wirkungen werden von den beiden liebevoll seziert und in das beliebte Schema „Römisch I. bis V.“ (RefPod-Folge # 49!) eingepasst. Zugleich wird so der Boden bereitet für die Einziehungsklage, in der vieles von dem in dieser Folge Besprochene gerade NICHT geprüft wird. Und nicht vergessen: „A" kommt vor „I“! Hä? Viel Spaß beim Hören!
Kapitelmarken:
00:00 Begrüßung und Einleitung
01:50 Prüfungsschema I-V
05:40 Konstellation Gläubiger - Schuldner - Drittschuldner
13:30 Funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts, § 828 Abs. 1 ZPO
17:35 Antrag auf Erlass des PfÜB
25:25 Zug-um-Zug Verurteilung, § 765
28:22 örtliche Zuständigkeit , § 828 Abs. 2 ZPO
30:20 Arrestatorium und Inhibitorium, § 829 Abs. 1 ZPO
37:34 Zustellung an den Drittschuldner ist Wirksamkeitsvoraussetzung, § 829 Abs. 3
39:41 Unpfändbare Forderungen, § 811 ZPO
42:30 Abtretungsverbot = Unpfändbarkeit? § 851 ZPO
49:38 Anhörung des Schuldners? Nein, § 834 ZPO
51:44 Wirkungen der Pfändung
56:32 Auskunftspflicht des Drittschuldners nach § 840 ZPO
01:01:29 Der Überweisungsbeschluss
01:04:18 Wirkungen der Überweisung
01:15:10 Rechtsbehelfe gegen den PfÜB
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Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.

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