Wie heißt es gleich so schön zum Bereicherungsrecht?-"Im Dreipersonenverhältnis verbietet sich jede schematische Betrachtungsweise.“ Anders bei der Einziehungsklage, wo die schematische Betrachtungsweise nicht nur erlaubt, sondern geboten ist! Anna Henrichs und Richard Ademmer, beide Richter und AG-Leitende, sorgen mit ihrer zweiten Folge zum Recht der Forderungspfändung, dass Ihr im Bermuda-Dreieck zwischen Zwangsvollstreckungsgläubiger, Zwangsvollstreckungsschuldner und Drittschuldner nicht die Orientierung verliert, sondern am Ende nachvollziehen könnt, weshalb die Einziehungsklage für das LJPA so - nun ja - anziehend ist, gehen doch hier Zwangsvollstreckungsrecht (Wirksamkeit des PfÜB!), allgemeines Zivilprozessrecht (Prozessführungsbefugnis, Streitverkündung!) und allgemeines Schuldrecht (der ganze Rest!) eine glückliche Verbindung ein. Und apropos glücklich: Viel Spaß beim Hören!
Kapitelmarken:
00:00 Begrüßung
03:30 Die Konstellation der Einziehungsklage
10:42 Statthaftigkeit: Normale Leistungsklage
12:06 Zuständigkeit
15:40 Prozessführungsbefugnis
19:16 Rechtschutzbedürfnis
25:49 Muss der Gläubiger dem Schuldner den Streit verkünden nach § 841 ZPO?
28:12 Besonderheiten im Urteil, wenn der Streit verkündet wird
30:44 Begründetheit: Obersatz
32:34 Die Einziehungsberechtigung
42:53 Das Bestehen der Forderung
47:50 Eigene Einwendungen des Drittschuldners gegen den Gläubiger
51:09 Schutzvorschriften und Einwendungen des Drittschuldners im Verhältnis zum Schuldner nach §§ 404 ff BGB
01:04:41 Schutzvorschrift § 836 ZPO
01:07:00 Einwendungen gegen die titulierte Forderung?
01:09:15 Schadensersatzklage nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO
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Disclaimer: Der Podcast beinhaltet ausschließlich persönliche Ansichten der Podcasterinnen und Podcaster und insbesondere keine offiziellen Standpunkte der Justizprüfungsämter.

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