
apolut: Tagesdosis Wehrpflichtgesetz: Wird Deutschland Kriegspartei? | Von Claudia Töpper
Ein Kommentar von Claudia Töpper.
Am 19. Dezember 2025 stimmte der deutsche Bundesrat der Neufassung des seit 2011 nicht mehr geänderten Wehrdienstgesetzes zu. (1) Am 22. Dezember 2025 kam es mit der Unterschrift des Bundespräsidenten, Frank Walter Steinmeier zur Ausfertigung des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz — WDModG). (2)
In der vergangenen Woche machte dieses neue Wehrdienstgesetz, das offiziell seit dem 01. Januar 2026 gilt, Furore. (3) Besonders die Paragraphen 2 und 3 stehen hierbei im Mittelpunkt. Diese beiden Paragraphen sind in dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) unter dem Abschnitt 1 Wehrpflicht, Unterabschnitt 1, Umfang der Wehrpflicht zu finden. Unter dem Paragraphen 2 Anwendung des Gesetzes stehen nach der Neuerung folgende zwei Sätze.
„(2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.“ (4)
Der dritte Satz wurde 2025 neu hinzugefügt und gilt seit Januar 2026. In demselben Abschnitt ist auch der genannte Paragraph 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht zu finden. Unter diesem Paragraphen besagen Satz 2 und 3 wörtlich:
„(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.[…]“ (5)
„(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.“ (6)
Diese vier Sätze aus den Paragraphen 2 und 3 bedeuten, dass die Einholung der Erlaubnis für männliche Personen, die länger als 3 Monate die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen, auch im Friedensfall gilt und nicht nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Dies wiederum bedeutet, dass männliche Personen zwischen 17 und 45 Jahren bereits seit vier Monaten eine Erlaubnis bei der Bundeswehr einholen müssten.
Ob dies tatsächlich bereits praktiziert wurde, ist eher unwahrscheinlich, da die Öffentlichkeit offensichtlich nicht ausreichend über diese Neuerung informiert wurde. Anderenfalls wäre die Furore, die diese Neuerung in den letzten Tagen hervorgerufen hat, etwas verspätet. Wie genau sich die Bundesregierung die Umsetzung dieser Neuregelung vorstellt, ist unklar. (7) Denn, man kann sich kaum vorstellen, dass an allen deutschen Grenzen und Flugzeugschaltern eine Überprüfung der Erlaubnis vorgenommen wird. Dies wäre wahrscheinlich logistisch kaum möglich. Zumal sich nicht entlang der Grenzen überall Kontrollpunkte befinden.
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